§ 3 DBAEV

DBAEV - DBA-Entlastungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Ist der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in § 2 genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger

1.

eine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht,

2.

eigene Arbeitskräfte beschäftigt und

3.

über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.

(2) Die Erklärung im Sinn von Abs. 1 kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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