§ 3 DBA-VO Technische Regeln für die Aufstellung

DBA-VO - Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Bestimmungen des § 8 des Kesselgesetzes über die Aufstellung von Druckbehältern sind jedenfalls erfüllt, wenn die Aufstellung der Druckbehälter der ÖNORM M 7323 mit Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und gegebenenfalls § 5 entspricht.

(2) Hinsichtlich der Explosionsschutzzone für Druckbehälter für Flüssiggas gelten nachstehende Werte für den in der ÖNORM M 7323 Anhang E.1 angeführten Radius R2:

1.

Für Druckbehälter mit einem Rauminhalt bis 5 000 l

3 m,

2.

für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 5 000 l und bis 30 000 l

5 m und

3.

für Druckbehälter mit einem Rauminhalt größer als 30 000 l

10 m.

(3) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, ausgenommen für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter, 5 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 5 m zu betragen.

(4) Erfolgt der Schutz vor Brandlasten für vakuumisolierte Doppelmanteldruckbehälter ausschließlich durch Schutzabstände gemäß ÖNORM M 7323 Z 3.2.4.4.1, dürfen diese unabhängig von deren Berechnung nach ÖNORM M 7323 Anhang C, 3 m nicht unterschreiten. In diesen Fällen haben die Abstände zu Grundstücksgrenzen 3 m zu betragen.

In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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