§ 49 BVV 2013 Haftung

BVV 2013 - Bundesvermögensverwaltungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.

(2) Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.

(3) Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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