§ 4 BVo

BVo - Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Ausstellung des Behindertenpasses und des Parkausweises erfolgt gemäß § 51 des Bundesbehindertengesetzes gebührenfrei.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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