Gesamte Rechtsvorschrift BVAPMG

Verbot von Anti-Personen-Minen

BVAPMG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.09.2017

§ 1 BVAPMG Definitionen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Anti-Personen-Mine“ ein Kampfmittel, das dazu bestimmt ist, unter, auf oder nahe dem Erdboden oder einer anderen Oberfläche angebracht und durch die Gegenwart, Nähe von oder Berührung durch Personen zur Detonation oder Explosion gebracht zu werden;

2.

„Anti-Ortungs-Mechanismus“ eine Vorrichtung, die dazu bestimmt ist, eine Anti-Personen-Mine durch den Einsatz eines Minensuchgerätes zur Explosion oder Detonation zu bringen;

§ 2 BVAPMG Verbote


Die Herstellung, die Beschaffung, der Verkauf, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebrauch und der Besitz von Anti-Personen-Minen sowie von Anti-Ortungs-Mechanismen sind verboten.

§ 3 BVAPMG Einschränkungen


(1) Nicht betroffen von dem Verbot gemäß § 2 sind Minen, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes vorgesehen sind.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß § 2 sind die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Anti-Personen-Minen zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung.

§ 4 BVAPMG Vernichtung bestehender Vorräte


Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotenen Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sind binnen eines Monats dem Bundesministerium für Inneres zu melden und durch dieses bis längstens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten.

§ 5 BVAPMG Strafbestimmung


Wer, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot des § 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bundesgesetzen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 6 BVAPMG Einziehung und Verfall


(1) Anti-Personen-Minen oder Anti-Ortungs-Mechanismen sowie Teile derselben, die den Gegenstand einer nach § 5 strafbaren Handlung bilden, sind vom Gericht einzuziehen.

(2) Maschinen und Anlagen zur Herstellung der vom Verbot des § 2 unterliegenden Gegenstände können vom Gericht für verfallen erklärt werden. Es ist auf Kosten des Eigentümers sicherzustellen, daß diese nicht weiter entgegen dem Verbot des § 2 verwendet werden können.

(3) Zum Transport von Gegenständen, die dem Verbot des § 2 unterliegen, verwendete Mittel können vom Gericht für verfallen erklärt werden.

(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.

§ 7 BVAPMG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung,

2.

hinsichtlich der §§ 5 und 6 der Bundesminister für Justiz und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.

§ 8 BVAPMG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Verbot von Anti-Personen-Minen (BVAPMG) Fundstelle


Bundesgesetz über das Verbot von Anti-Personen-Minen
StF: BGBl. I Nr. 13/1997 (NR: GP XX IA 163/A AB 540 S. 52. BR: 5349 AB 5376 S. 620.)

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