§ 25 BStMG Abfahrtsrecht nach Betretung

BStMG - Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Mit Kraftfahrzeugen, deren Lenker bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 und 2 betreten wurden, dürfen Mautstrecken bis zur nächsten Abfahrt benützt werden.

(2) Wurde aus Anlass einer Betretung bei einer strafbaren Handlung nach § 20 Abs. 1 Ersatzmaut geleistet, eine vorläufige Sicherheit eingehoben oder eine Beschlagnahme vorgenommen, so gilt damit überdies die zeitabhängige Maut für den Tag der Betretung und den darauf folgenden Kalendertag als entrichtet und die ausgestellte Bescheinigung als Nachweis hiefür.

In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 BStMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 BStMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 BStMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 BStMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 BStMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 BStMG
§ 26 BStMG