Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
(1)Absatz einsFür den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.Für den betriebsbedingten Schall gelten der TagAbendNachtLärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 Sitzung 12.
(2)Absatz 2Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:
1.Ziffer einsLr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
2.Ziffer 2Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;
3.Ziffer 3Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
4.Ziffer 4Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
5.Ziffer 5Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
6.Ziffer 6Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;
7.Ziffer 7Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.
Basis für den baubedingten Schall ist der Abewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.3 der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, Ausgabe: 2021-10-01 (Anlage 1).
(3)Absatz 3Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins und 2 gelten folgende Zeiträume:
1.Ziffer einsTag: 06:00 – 19:00 Uhr,
2.Ziffer 2Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
3.Ziffer 3Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 11/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2026,)
In Kraft seit 16.01.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 BStLärmIV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 BStLärmIV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 BStLärmIV