Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2025
(1)Absatz einsDer Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß § 6 jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der Geschäftsordnung und -einteilung gemäß Paragraph 6, jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2)Absatz 2Der Amtsleiter bzw. die Amtsleiterin hat insbesondere zu sorgen für
1.Ziffer einsdie einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
2.Ziffer 2die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
3.Ziffer 3die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
4.Ziffer 4Maßnahmen der Qualitätssicherung,
5.Ziffer 5die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den §§ 21 ff BaFG.die Wahrnehmung der sich aus dem BaFG ergebenden Aufgaben, insbesondere der Marktüberwachung gemäß den Paragraphen 21, ff BaFG.
In Kraft seit 28.06.2025 bis 31.12.9999
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