§ 8b BRPBG Anerkennung von Prüfungen

BRPBG - Berufsreifeprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2026
  1. (1)Absatz einsGemäß § 8a erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (§ 8) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.Gemäß Paragraph 8 a, erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen (Paragraph 8,) sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung im entsprechenden Fach anzuerkennen.
  2. (2)Absatz 2Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.Erfolgreich abgelegte Prüfungen (Teilprüfungen) im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule sowie im Rahmen eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, an einem Fachhochschul-Studiengang, an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer Universität sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, sofern sie im Inhalt und der Dauer zumindest den im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen. Erfolgreich abgelegte Klausurprüfungen in den standardisierten Prüfungsgebieten „Deutsch“ und „(Angewandte) Mathematik“ im Rahmen der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung an einer höheren Schule sind jedenfalls als Teilprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.
  3. (2a)Absatz 2 aWeiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, BGBl. I Nr. 71/2008, als Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.Weiters sind erfolgreich abgelegte Teilprüfungen von Studienberechtigungsprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik 3“ und „Lebende Fremdsprache 2“ gemäß dem Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, und dem Hochschul-Studienberechtigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, als Teilprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 anzuerkennen, wie auch erfolgreich abgelegte Teilprüfungen in den Pflichtfächern „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ gemäß dem Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, dem Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, sofern diese dem Anforderungsniveau der Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung entsprechen.
  4. (3)Absatz 3Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in § 4 Abs. 1 genannten Schule aufzubewahren.Bei Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins,, 2 und 2a sind die diesbezüglichen Prüfungsunterlagen oder deren Kopien zusammen mit den sonstigen Unterlagen für die Berufsreifeprüfung bei der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Schule aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Abs. 1, 2 und 2a ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß § 3 Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 5) abzulegen ist.Die Anerkennung von Prüfungen gemäß Absatz eins,, 2 und 2a ist nur in dem Maß zulässig, als zumindest eine Teilprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vor der zuständigen Prüfungskommission (Paragraph 5,) abzulegen ist.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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