Art. 1 BRG

BRG - Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR (Notenwechsel)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bundeskanzleramt.

39951/18.

Wien, am 8. September 1923.

In der Erwägung, daß die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik und die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (bestehend aus den Sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbeidshan, Grusien und Armenien) sich zu einem Bundesstaate: “Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” zusammengeschlossen haben und daß es wünschenswert ist, die durch das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 zwischen der Republik Österreich einerseits und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik sowie der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik andererseits geschaffenen Vertragsbeziehungen auf das ganze Gebiet des obgenannten Bundesstaates auszudehnen,

beehrt sich der unterzeichnete Österreichische Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten dem Herrn Bevollmächtigten Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Wien namens der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes zu erklären:

Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht Einverständnis darüber, daß das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 7. Dezember 1921 von heute ab zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Anwendung findet.

Der unterzeichnete Österreichische Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten sieht einer gleichlautenden Erklärung des Herrn Bevollmächtigten Vertreters der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entgegen und benützt diesen Anlaß, den Herrn Bevollmächtigten Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

Grünberger m. p.

 

An

Herrn Michail Lewitzkij,

Bevollmächtigter Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,

 

in Wien.

Bevollmächtigter Vertreter

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Wien, am 8. September 1923.

In der Erwägung, daß die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik und die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (bestehend aus den Sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbeidshan, Grusien und Armenien) sich zu einem Bundesstaat “Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” zusammengeschlossen haben und daß es wünschenswert ist, die durch das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 zwischen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik sowie der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik einerseits und der Republik Österreich andererseits geschaffenen Vertragsbeziehungen auf das ganze Gebiet des obgenannten Bundesstaates auszudehnen,

beehrt sich der unterzeichnete Bevollmächtigte Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Wien, dem Herrn Österreichischen Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten namens der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nachstehendes zu erklären:

Zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Österreichischen Bundesregierung besteht Einverständnis darüber, daß das Abkommen zwischen den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Bundesregierung der Republik Österreich vom 7. Dezember 1921 von heute ab zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Republik Österreich Anwendung findet.

Der unterzeichnete Bevollmächtigte Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sieht einer gleichlautenden Erklärung des Herrn Österreichischen Bundesministers für die Auswärtigen Angelegenheiten entgegen und benützt diesen Anlaß, den Herrn Österreichischen Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

 

M. Lewitzkij m. p.

 

An

Herrn Dr. Alfred Grünberger,

Österreichischer Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

 

in Wien.

 

In Kraft seit 08.09.1923 bis 31.12.9999
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