§ 7 Brexit-DV Urkunden und Nachweise für den Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“

Brexit-DV - Brexit-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Art. 18 Abs. 1 lit. i des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Zusätzlich zu einem gültigen Identitätsdokument (Artikel 18, Absatz eins, Litera i, des Austrittsabkommens) sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsbei britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens:bei britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens:
      1. a)Litera aals Arbeitnehmer oder Selbständiger: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
      2. b)Litera bals Nichterwerbsperson: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
      3. c)Litera cals Person, deren Hauptzweck ihres Aufenthaltes die Absolvierung einer Ausbildung einschließlich Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung ist: Nachweise über die Zulassung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
    2. 2.Ziffer 2bei Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, die vor Ablauf des Übergangszeitraums im Bundesgebiet wohnhaft waren und dies auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. i des Austrittsabkommens):bei Familienangehörigen eines britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, die vor Ablauf des Übergangszeitraums im Bundesgebiet wohnhaft waren und dies auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. i des Austrittsabkommens):
      1. a)Litera aurkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
      2. b)Litera bdie Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, den sie begleiten;die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, den sie begleiten;
      3. c)Litera cein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung;ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung;
    3. 3.Ziffer 3bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. ii des Austrittsabkommens):bei Familienangehörigen, die vor Ablauf des Übergangszeitraums außerhalb des Bundesgebiets wohnhaft waren, zu dieser Zeit bereits Familienangehörige nach Artikel 2, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie waren und es auch zum Zeitpunkt der Antragstellung sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, Sub-Litera, i, i, des Austrittsabkommens):
      1. a)Litera aurkundlicher Nachweis über das Bestehen der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sowie der Nachweis, dass diese familiäre Beziehung bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums bestanden hat;
      2. b)Litera bdie Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;die Anmeldebescheinigung des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens, dem sie nachziehen;
      3. c)Litera cein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit b des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten in gerader aufsteigender Linie des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens oder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    4. 4.Ziffer 4bei Familienangehörigen, die erst nach Ablauf des Übergangszeitraums geboren oder adoptiert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienangehörige des britischen Staatsangehörigen gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens in gerader absteigender Linie sind (Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens):bei Familienangehörigen, die erst nach Ablauf des Übergangszeitraums geboren oder adoptiert wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung Familienangehörige des britischen Staatsangehörigen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens in gerader absteigender Linie sind (Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. iii des Austrittsabkommens):
      1. a)Litera adie Geburtsurkunde oder die Urkunde über die Annahme an Kindesstatt;
      2. b)Litera bein Nachweis, dass eine der Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 lit. e sublit. iii des Austrittsabkommens vorliegt;ein Nachweis, dass eine der Voraussetzungen des Artikel 10, Absatz eins, Litera e, sublit. iii des Austrittsabkommens vorliegt;
      3. c)Litera cein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung, sofern bereits das 21. Lebensjahr vollendet ist;
    5. 5.Ziffer 5bei Fremden nach § 3 Abs. 1, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 53a NAG), eine Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;bei Fremden nach Paragraph 3, Absatz eins,, die bis zum Ablauf des Übergangszeitraums eine Bescheinigung des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG), eine Daueraufenthaltskarte (Paragraph 54 a, NAG) oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) innehatten: ihr bisheriges Aufenthaltsdokument;
    6. 6.Ziffer 6bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 56 NAG);bei Angehörigen gemäß Artikel 10, Absatz 2, des Austrittsabkommens: der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (Paragraph 56, NAG);
    7. 7.Ziffer 7bei Angehörigen gemäß Art. 10 Abs. 2 oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als drei Monate aufenthaltsberechtigt waren.bei Angehörigen gemäß Artikel 10, Absatz 2, oder 3 des Austrittsabkommens, die britische Staatsangehörige sind: Anmeldebescheinigung oder sonstiger Nachweis, dass sie vor Ablauf des 31. Dezember 2020 aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als drei Monate aufenthaltsberechtigt waren.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach Artikel 18, Absatz eins, des Austrittsabkommens bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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