§ 27 BPräsWG

BPräsWG - Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5a Abs. 4, 7 Abs. 4 und 6 und des Hinweises der Anlage 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten, hinsichtlich des § 5a Abs. 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und hinsichtlich des § 10 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Die Vollziehung des § 24 Abs. 1 betreffend § 125 NRWO fällt in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen. Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 1 bis 8 ist der Bundeskanzler betraut.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 24a Abs. 9 bis 15 ist die Bundesregierung betraut.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 BPräsWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 BPräsWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 BPräsWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 BPräsWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 BPräsWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPräsWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26b BPräsWG
§ 28 BPräsWG