Gesamte Rechtsvorschrift BP-GebTV 2014

BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014

BP-GebTV 2014
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BP-GebTV 2014


  1. (1)Absatz eins,Die Gebühren für
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß den Art. 7 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. 06. 2012 S. 1, (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung) und einen Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste des Anhangs I gemäß Art. 28 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung der Genehmigung eines Wirkstoffes gemäß den Artikel 7 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nummer L 167 vom 27. 06. 2012 Seite 1, (im Folgenden: Biozidprodukteverordnung) und einen Antrag auf Aufnahme eines Wirkstoffes in die Liste des Anhangs römisch eins gemäß Artikel 28, der Biozidprodukteverordnung,
    2. 2.Ziffer 2eine Meldung eines Biozidproduktes innerhalb einer zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 Abs. 6 der Biozidprodukteverordnung,eine Meldung eines Biozidproduktes innerhalb einer zugelassenen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 17, Absatz 6, der Biozidprodukteverordnung,
    3. 3.Ziffer 3einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 17 und 29 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 17 und 29 der Biozidprodukteverordnung,
    4. 4.Ziffer 4einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen des vereinfachten Zulassungsverfahrens gemäß Artikel 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung,
    5. 5.Ziffer 5eine Unterrichtung von der Bereitstellung auf dem Markt eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidproduktes gemäß Art. 27 der Biozidprodukteverordnung,eine Unterrichtung von der Bereitstellung auf dem Markt eines im vereinfachten Verfahren zugelassenen Biozidproduktes gemäß Artikel 27, der Biozidprodukteverordnung,
    6. 6.Ziffer 6einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Art. 33 oder 34 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Wege der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 33, oder 34 der Biozidprodukteverordnung,
    7. 7.Ziffer 7einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie im Rahmen der Unionszulassung gemäß Artikel 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung,
    8. 8.Ziffer 8einen Antrag auf Genehmigung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie für den Parallelhandel gemäß Art. 53 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Genehmigung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie für den Parallelhandel gemäß Artikel 53, der Biozidprodukteverordnung,
    9. 9.Ziffer 9einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes oder einer Biozidproduktfamilie bei Gefahr im Verzug gemäß Artikel 55, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung,
    10. 10.Ziffer 10einen Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Art. 55 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung,einen Antrag auf vorläufige Zulassung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 55, Absatz 2, der Biozidprodukteverordnung,
    11. 11.Ziffer 11eine Meldung eines Experiments oder Versuchs zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Art. 56 der Biozidprodukteverordnung,eine Meldung eines Experiments oder Versuchs zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 56, der Biozidprodukteverordnung,
    12. 12.Ziffer 12einen Antrag auf Abänderung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10,einen Antrag auf Abänderung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Ziffer 3, 4, 6, 7, 8, 9 und 10,
    13. 13.Ziffer 13einen Antrag auf Verlängerung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Z 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowieeinen Antrag auf Verlängerung von Zulassungen oder Genehmigungen gemäß Ziffer 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie
    14. 14.Ziffer 14ein zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, ausgenommen ein nach Z 7 im Rahmen einer Unionszulassung zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, pro Jahrein zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, ausgenommen ein nach Ziffer 7, im Rahmen einer Unionszulassung zugelassenes Biozidprodukt oder eine Biozidproduktfamilie, pro Jahr
    werden in der Anlage festgelegt.
  2. (2)Absatz 2,Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens.Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Absatz eins, umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens.
  3. (3)Absatz 3,Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IX der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte römisch eins bis römisch neun der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend.
  4. (4)Absatz 4,Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der erfolgten Validierung durch die Behörde zu leisten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. ae der Biozidprodukteverordnung kann die Entrichtung der Bewertungsgebühr, sofern sie den Betrag von € 50.000.- übersteigt, in Teilzahlungen erfolgen. Der Zeitraum für die Teilzahlungen darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Nachweis für die Erfüllung der Kriterien eines KMU ist im Anbringen zu führen.Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung der erfolgten Validierung durch die Behörde zu leisten. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Artikel 3, Absatz eins, lit. ae der Biozidprodukteverordnung kann die Entrichtung der Bewertungsgebühr, sofern sie den Betrag von € 50.000.- übersteigt, in Teilzahlungen erfolgen. Der Zeitraum für die Teilzahlungen darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Nachweis für die Erfüllung der Kriterien eines KMU ist im Anbringen zu führen.
  5. (5)Absatz 5,Die Behörde kann, sofern die Bewertung eines Wirkstoffes in den Fällen des Abschnitts I Fußnote 1, 2 oder 3 der Anlage mit deutlich geringerem behördlichen Aufwand verbunden ist, im Einzelfall eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen.Die Behörde kann, sofern die Bewertung eines Wirkstoffes in den Fällen des Abschnitts römisch eins Fußnote 1, 2 oder 3 der Anlage mit deutlich geringerem behördlichen Aufwand verbunden ist, im Einzelfall eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen.
  6. (6)Absatz 6,Eine etwaige spätere Zurückziehung, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages hat im Regelfall keine Auswirkung auf die Gebührenhöhe. Die Behörde kann in diesen Fällen eine niedrigere Bewertungsgebühr festlegen, wenn der Antragsteller verlangte Daten nicht fristgerecht übermittelt, die beantragte Genehmigung oder Zulassung nicht erteilt werden kann und sich der behördliche Aufwand dadurch verringert.
  7. (7)Absatz 7,Erwachsen der Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß Art. 55 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung durch die Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Biozidproduktes in den Fällen des Abs. 1 Z 9 Barauslagen, hat der Antragsteller gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2013, dafür aufzukommen.Erwachsen der Behörde bei Gefahr im Verzug gemäß Artikel 55, Absatz eins, der Biozidprodukteverordnung durch die Bewertung eines Wirkstoffes im Rahmen eines Antrages auf Zulassung eines Biozidproduktes in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9, Barauslagen, hat der Antragsteller gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, dafür aufzukommen.
  8. (8)Absatz 8,Erwachsen der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages gemäß Abs. 1 Barauslagen, für die in der Anlage keine Tarifposten vorgesehen sind, hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG dafür aufzukommen. Die Abs. 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.Erwachsen der Behörde durch die Bearbeitung eines Antrages gemäß Absatz eins, Barauslagen, für die in der Anlage keine Tarifposten vorgesehen sind, hat der Antragsteller gemäß Paragraph 76, AVG dafür aufzukommen. Die Absatz 2 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9,Die jährlichen Gebühren (JG) für zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gemäß Abs. 1 Z 14 sind bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Sie werden erstmals fällig nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Zulassung.Die jährlichen Gebühren (JG) für zugelassene Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien gemäß Absatz eins, Ziffer 14, sind bis zum 31. März des Folgejahres zu entrichten. Sie werden erstmals fällig nach Ablauf des Kalenderjahrs ihrer Zulassung.

§ 2 BP-GebTV 2014


Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Art. 53 Abs. 4 lit. h Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen aufzukommen. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Artikel 53, Absatz 4, Litera h, Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 76, AVG für diese Barauslagen aufzukommen.

§ 3 BP-GebTV 2014


Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

§ 4 BP-GebTV 2014


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die BiozidG-GebührentarifV I, BGBl. II Nr. 251/2002, und die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 75/2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.Die BiozidG-GebührentarifV römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2002,, und die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2012,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen gemäß der Übergangsbestimmung des Art. 91 der Biozidprodukteverordnung die Bewertung ausschließlich nach der Richtlinie 98/8/EG zu erfolgen hat, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, in denen gemäß der Übergangsbestimmung des Artikel 91, der Biozidprodukteverordnung die Bewertung ausschließlich nach der Richtlinie 98/8/EG zu erfolgen hat, gelten die Gebührentarife gemäß den in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften.
  4. (4)Absatz 4,Für andere als in Abs. 3 genannte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, gelten die Gebührentarife gemäß den in Abs. 2 genannten Rechtsvorschriften nur, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der Bewertung bereits begonnen worden ist.Für andere als in Absatz 3, genannte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren, gelten die Gebührentarife gemäß den in Absatz 2, genannten Rechtsvorschriften nur, wenn zu diesem Zeitpunkt mit der Bewertung bereits begonnen worden ist.
  5. (5)Absatz 5,Biozidprodukte oder Biozidproduktfamilien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zugelassen sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Biozidprodukte, die innerhalb einer festgelegten Rahmenformulierung zugelassen worden sind, gelten hinsichtlich der zu entrichtenden Jahresgebühren als eine Biozidproduktfamilie.

Anlage

Anl. 1 BP-GebTV 2014 (weggefallen)


Anl. 1 BP-GebTV 2014 seit 31.12.2020 weggefallen.

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