§ 4 BoMaVO Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe

BoMaVO - Bodenmarkierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Straßenknöpfe sind Fahrstreifenbegrenzer und Markierungsknöpfe. Fahrstreifenbegrenzer sind Straßenknöpfe, die mindestens 20 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen. Teile von Straßenknöpfen, die mehr als 2,5 cm von der Fahrbahnoberfläche aufragen, müssen elastisch sein.

(2) Die Darstellung von Bodenmarkierungen durch Straßenknöpfe ist für die Darstellung von vorübergehenden Bodenmarkierungen im Sinne des § 55 Abs. 6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle gestattet, sofern die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Im übrigen ist sie nur zulässig, wenn andere Mittel dafür insbesondere auf Grund der Beschaffenheit der Straße weniger geeignet sind.

(3) Straßenknöpfe sind zur Darstellung von Bodenmarkierungen in Abständen anzubringen, die den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügen und den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen entsprechen. Fahrstreifenbegrenzer dürfen jedoch höchstens in einem Abstand von 20 m, Markierungsknöpfe höchstens in einem Abstand von 2 m, im Falle der Darstellung einer Randlinie höchstens in einem Abstand von 10 m angebracht werden. Die Art und Bedeutung der dargestellten Bodenmarkierung muß jeweils klar erkennbar sein. Leitlinien (§ 5) oder Begrenzungslinien (§ 8 Abs. 3), die durch Straßenknöpfe dargestellt werden sollen, dürfen nur durch Markierungsknöpfe dargestellt werden. Die Darstellung einer doppelten Sperrlinie als vorübergehende Bodenmarkierung kann durch eine Reihe von Fahrstreifenbegrenzern erfolgen.

In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BoMaVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BoMaVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BoMaVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BoMaVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BoMaVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BoMaVO
§ 5 BoMaVO