§ 13 BohrarbV Schutz vor gesundheitsgefährdender Atmosphäre

BohrarbV - Bohrarbeitenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wird im Sinn des § 4 Z 3 ermittelt, dass gesundheitsgefährdende Gase in Gefahr bringender Menge aus dem Bohrloch austreten und in die Atmosphäre gelangen können, ist ein Gasschutzdokument zu erstellen, der dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuschließen ist. Das Gasschutzdokument muss jedenfalls folgendes enthalten:

1.

vorbeugende Schutzmaßnahmen,

2.

die erforderlichen Schutzausrüstungen,

3.

die erforderlichen Atemschutzgeräte.

(2) Es sind Überwachungseinrichtungen, die an festgelegten Stellen die Gaskonzentrationen automatisch und kontinuierlich messen, und automatische Alarmsysteme vorzusehen, außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist. Die Messergebnisse müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

(3) Erforderlichenfalls sind die Arbeitnehmer/innen mit personenbezogenen Gasmessgeräten auszustatten.

(4) Bei tatsächlich oder möglicherweise auftretender unatembarer Atmosphäre sind umluftunabhängige Atemschutzgeräte für den unmittelbaren Einsatz als Flucht- und Rettungsmittel am Arbeitsplatz vorzusehen außer die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht erforderlich ist.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen die erforderlichen Atemschutzgeräte stets bei sich führen, sobald sich die Bohrarbeiten Gebirgsschichten nähern, die gesundheitsgefährdende Gase oder in Flüssigkeiten gelöste Gase führen können.

(6) Abs. 5 gilt auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen mit Behandlungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit des plötzlichen Austretens Gefahr bringender Mengen gesundheitsgefährdender Gase besteht.

In Kraft seit 25.05.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 BohrarbV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 BohrarbV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 BohrarbV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 BohrarbV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 BohrarbV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 BohrarbV
§ 14 BohrarbV