§ 32 BO für Wien Umlegungstag

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Im Umlegungsbescheid ist der Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen (Umlegungstag). Zwischen der Erlassung des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegen.

(2) Das Grundbuchsgericht hat mit der Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) den Umlegungstag gesondert anzumerken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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