§ 11 BmtAusbVO Wiederholungsprüfung

BmtAusbVO - Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.11.2024

 (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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