Art. 9 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Art. VIII gilt nur für die Dauer des Budgetprovesoriums 1991 gemäß Art. 51 Abs. 5 Z 2 B-VG.

(3) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind frühestens mit 1. Februar 1991 in Kraft zu setzen.

(Anm.: Abs. 4 Vollziehungsklausel)

In Kraft seit 01.02.1991 bis 31.12.9999
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