§ 6 BLRG Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

BLRG - Bundesluftreinhaltegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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