§ 37 BLKUFG Neufestsetzung von wiederkehrenden Leistungen

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 31 sind wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung der neuen Bemessungsgrundlage von Amts wegen neu festzusetzen.

(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 sind wiederkehrende Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen nur dann neu festzusetzen, wenn in der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Änderung um wenigstens 5 v.H. eingetreten ist. Eine wiederkehrende Leistung kann nicht vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung neu festgesetzt werden.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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