§ 2 BKK-RV-VO (Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg) - JUSLINE Österreich
§ 2 BKK-RV-VO
BKK-RV-VO - Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.11.2019 bis 31.12.9999
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