Gesamte Rechtsvorschrift BHZÜV

Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung

BHZÜV
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 BHZÜV


Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für

  1. 1.Ziffer einsAusländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
  2. 2.Ziffer 2Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 76, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
  3. 3.Ziffer 3Ausländer/-innen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkraft erfüllen, sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner/-innen und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder);
  4. 4.Ziffer 4Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;
  5. 5.Ziffer 5Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen (§ 5 AuslBG);Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen (Paragraph 5, AuslBG);
  6. 6.Ziffer 6Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, vorliegt;Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, vorliegt;
  7. 7.Ziffer 7Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18 AuslBG vorliegen;Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des Paragraph 18, AuslBG vorliegen;
  1. 9.Ziffer 9Rotationsarbeitskräfte (§ 2 Abs. 10 AuslBG);Rotationsarbeitskräfte (Paragraph 2, Absatz 10, AuslBG);
  2. 10.Ziffer 10im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
    1. a)Litera aeine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
    2. b)Litera beine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 382b oder 382e der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde odereine einstweilige Verfügung gemäß den Paragraphen 382 b, oder 382e der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 3, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, erwirkt wurde oder
    3. c)Litera cdie Ehe geschieden wurde oder
    4. d)Litera dein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;
  3. 11.Ziffer 11Ausländer/-innen, die gemäß § 69a NAG besonderen Schutz genießen;Ausländer/-innen, die gemäß Paragraph 69 a, NAG besonderen Schutz genießen;
  4. 12.Ziffer 12niedergelassene ausländische Jugendliche;
  5. 13.Ziffer 13Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.

§ 2 BHZÜV


Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß Paragraph eins, ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.

§ 3 BHZÜV


  1. (1)Absatz eins,§ 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer eins, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Z 3, 5, 10 und 11 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.Paragraph eins, Ziffer 3, 5, 10 und 11 sowie Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 206 aus 2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006 tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft.Paragraph eins, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2006, tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft.

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