§ 7 BHygG

BHygG - Bäderhygienegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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