§ 77 BHG 2013 Ordnung des Bundesvermögens

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Vermögensbestandteile sind in systematischer Ordnung in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1) nachzuweisen, in dem der Bestand sowie die Zu- und Abgänge nach Art, Menge, Wert und Wertveränderung zu erfassen sind. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt im Einvernehmen mit dem Rechnungshof die näheren Bestimmungen zur Ordnung der Bestandteile des Bundesvermögens durch Verordnung zu erlassen.

(2) Bei Rechtsträgern, die von Organen des Bundes oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sind die in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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