§ 112 BHG 2013 Verwaltung der Barzahlungsmittel und Wertsachen

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Bestand an Barzahlungsmitteln ist auf das unumgänglich erforderliche Ausmaß zu beschränken.

(2) Barzahlungsmittel dürfen nur von den ausführenden Organen angenommen, ausgezahlt und verwahrt werden. Die Entgegennahme, Ausfolgung und Verwahrung von Wertsachen, Wertpapieren und anderen Vermögensurkunden darf nur durch die ausführenden Organe erfolgen. Die genannten Aufgaben können der Buchhaltungsagentur des Bundes gemäß § 9 Abs. 4 übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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