§ 100 BHG 2013 Monatsnachweise

BHG 2013 - Bundeshaushaltsgesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für jeden Monat sind von den haushaltsführenden Stellen Monatsnachweise für jedes Detailbudget über die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Vorberechtigungen und Vorbelastungen zu erstellen.

(2) Die haushaltsleitenden Organe haben zusätzlich zu den nach Abs. 1 zu erstellenden Monatsnachweisen auch Monatsnachweise für ihren gesamten Wirkungsbereich zu erstellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln, soweit ihr oder ihm diese nicht bereits unmittelbar im Wege automatisierter Verfahren zugänglich sind.

(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Ende jedes Monats den Bestand an Zahlungsmitteln mit den voranschlagswirksamen und nicht voranschlagswirksamen Ein- und Auszahlungen abzustimmen.

(4) Die Monatsnachweise über die Ergebnisrechnung haben die Verrechnungssummen zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vermögensrechnung haben die Anfangssalden, die Verrechnungssummen sowie die Endsalden zu enthalten. Die Monatsnachweise über die Vorberechtigungen und Vorbelastungen haben die Zu- und Abgänge sowie den Endbestand an Obligos, Forderungen, und Verbindlichkeiten zu enthalten.

(5) Die Monatsnachweise über die Finanzierungsrechnung haben die Monatsvoranschlagswerte, die Ein- und Auszahlungen, den Unterschiedsbetrag sowie den Endbestand an Berechtigungen, Forderungen, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu enthalten. Inwieweit die Unterschiedsbeträge von den haushaltsleitenden Organen zu erläutern sind, bestimmt die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen in der nach § 51 Abs. 5 zu erlassenden Verordnung. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Monatsnachweise für die Untergliederung „Öffentliche Abgaben“, gegliedert nach den wichtigsten Abgabenarten, laufend zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 100 BHG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 BHG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 100 BHG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 100 BHG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 100 BHG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BHG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 99 BHG 2013
§ 101 BHG 2013