§ 18 BHAG-G Beirat

BHAG-G - Buchhaltungsagenturgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirates entsenden. Der Beirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie allfällige weitere Organe und erlässt eine Geschäftsordnung. Zu den ordentlichen Sitzungen des Beirates sind die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Geschäftsführung zu laden Der Beirat muss mindestens halbjährlich eine Sitzung abhalten.

(2) Der Beirat hat insbesondere die Aufgaben:

1.

Unterstützung eines regelmäßigen wechselseitigen Informationsflusses zwischen der Buchhaltungsagentur und den Nutzern;

2.

Erstattung von Empfehlungen in Bezug auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

3.

Erörterung fachlicher Themen und Problemstellungen im Hinblick auf die Aufgaben der Buchhaltungsagentur;

4.

Erörterung über Art und Umfang der vertraglichen Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 sowie deren Entgelte.

(3) Empfehlungen gemäß Abs. 2 Z 2 können an die Geschäftsführung oder den Bundesminister für Finanzen gerichtet werden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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