§ 4 BGStG Diskriminierungsverbot

BGStG - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

In Kraft seit 01.03.2011 bis 31.12.9999
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