§ 20 Bgld. VG Besondere Anordnungen

Bgld. VG - Bgld. Veranstaltungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die mit der Überwachung betrauten Organe haben eine Veranstaltung ohne vorausgegangenes Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu beenden und alle hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen, wenn sie

1.

ohne die erforderliche Bewilligung oder Anmeldung abgehalten wird,

2.

untersagt wurde oder

3.

im Sinne der §§ 15 oder 16 verboten ist.

(2) Falls von der Überwachung betrauten Behörde Mängel der Veranstaltungsstätte festgestellt werden, hat sie mit Bescheid entweder dem Inhaber der Veranstaltungsstätte aufzutragen, diese Mängeln zu beheben oder - wenn erforderlich - die Veranstaltung bis zur Behebung der Mängel zu untersagen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind befugt, ohne weiteres Verfahren eine Veranstaltung sofort zu beenden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig ist.

(4) Die Besucher haben die getroffenen Anordnungen zu befolgen, insbesondere bei Beendigung oder Untersagung die Veranstaltungsstätte sofort zu verlassen.

(5) Bei Nichtbefolgung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befugt, in Ausübung unmittelbaren Zwanges das Verlassen der Veranstaltungsstätte durchzusetzen.

In Kraft seit 01.02.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Bgld. VG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Bgld. VG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Bgld. VG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Bgld. VG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Bgld. VG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Bgld. VG
§ 21 Bgld. VG