Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.02.2019
Die Bestimmungen der §§ 88 und 90 LTWO 1995 über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksbefragungen nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 27.07.2005 bis 31.12.9999
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