§ 8 Bgld. UHG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit

Bgld. UHG - Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen sie oder er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten der Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.

(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die oder der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Rechtsträger, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie oder er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens

1.

durch eine Dritte oder einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin oder des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurde und eingetreten ist, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder

2.

auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen in Folge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin oder des Betreibers verursacht wurden.

Die Betreiberin oder der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihr oder ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenden Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid.

(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der oder dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.

(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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