§ 22 Bgld. SSWG Behörden

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Die Durchführung von Strafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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