§ 2 Bgld. SGKennV Anwendung von Bestimmungen der KennV

Bgld. SGKennV - Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Zitates „ASchG“ das Zitat „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1a Abs. 1

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2

§ 1a Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2

§ 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2

§ 1b Abs. 1 und 3

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3

§ 7

§ 12 und § 14

§ 6 und § 8

 

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

In Kraft seit 04.08.2016 bis 31.12.9999
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