§ 3 Bgld. SFG 2004 Förderungsart und -höhe, Rückerstattung

Bgld. SFG 2004 - Bgld. Sportförderungsgesetz 2004

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Beiträge.

(2) Die Förderungshöhe und die näheren Förderungsvoraussetzungen sowie Bestimmungen über die Rückerstattung der Förderung werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportbeirates (§ 6) in Förderungsrichtlinien festgelegt, die im Landesamtsblatt kund zu machen sind. Bei der Erstellung der Richtlinien ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf das Investitionsvolumen, die Größe und die Ausstattung von Sportstätten, den Aufwand für die Teilnahme an sowie die Durchführung von Meisterschaften, die Wertigkeit von Meisterschaften, den sportlichen Erfolg sowie die Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Bgld. SFG 2004 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Bgld. SFG 2004


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Bgld. SFG 2004


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Bgld. SFG 2004 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 Bgld. SFG 2004
§ 4 Bgld. SFG 2004