§ 19 Bgld. PKVG § 19

Bgld. PKVG - Burgenländisches Pensionskassenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

1.

Pensionskassengesetz (PKG) BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997,

2.

Exekutionsordnung, RGBl. Nr.  79/1886, in der Fassung BGBl. Nr. 759/196,

3.

Betriebspensionsgesetz (BPG) BGBl. Nr.  282/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 754/1996,

4.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/1997.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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