Art. 55 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

3. In § 30 Abs. 1, 2 und 5 wird jeweils die Wortfolge „Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954“ durch die Wortfolge „Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Enteignungsbescheid“ durch die Wortfolge „Die Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

5. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung und die Höhe der Entschädigung ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Landesgesetz kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des volkswirtschaftlichen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

6. In § 30 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „Der Vollzug der rechtskräftigen Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

7. In § 31 Abs. 1 erster und dritter Satz wird jeweils die Wortfolge „des Enteignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Enteignungsentscheidung“ ersetzt.

8. In § 31 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bescheid“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung“ ersetzt. Der Klammerausdruck „(§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954)“ wird durch den Klammerausdruck „(Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG)“ ersetzt. Im letzten Satz wird die Wortfolge „des Rückübereignungsbescheides“ durch die Wortfolge „der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.

9. In § 31 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Rückübereignungsbescheid“ durch die Wortfolge „in der Rückübereignungsentscheidung“ ersetzt.

10. In § 38 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

„4.

das Landesverwaltungsgericht.“

11. In § 41 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

12. In § 42 Abs. 6 wird die Jahreszahl „2004“ durch die Jahreszahl „2005“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 43 lautet:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Verweisungen“

14. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:

a)

Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 39/2013;

b)

Bundesstraßengesetz 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2013;

c)

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;

d)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS 946/1811, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2013;

e)

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2013.“

15. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 30 Abs. 1 bis 5, § 31 Abs. 1 bis 3, § 38 Z 3 und 4, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 6, die Überschrift zu § 43 und § 43 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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