Art. 5 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu §§ 163, 168, 169, 170, 172, 173, 174 und 175:

„§ 163

Ehrensenat

§ 168

(entfallen)

§ 169

Verfahren vor dem Ehrensenat

§ 170

Verhandlung; mündliche Verkündung der Disziplinarentscheidung

§ 172

Disziplinarentscheidung

§ 173

Beschwerderecht

§ 174

(entfallen)

§ 175

(entfallen)“

2. § 26 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

3. § 29 Abs. 3 entfällt.

4. In § 31 Abs. 2 zweiter Satz entfällt das Zitat „und 3“.

5. In § 31 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „auf die Ehegattin oder den Ehegatten“ die Wortfolge „oder auf die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner“ eingefügt.

6. § 31 Abs. 11 zweiter Satz entfällt.

7. In § 37 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Berufungen“ durch das Wort „Beschwerden“ ersetzt.

8. § 41 Abs. 4 lautet:

„(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erhoben, so ist, wenn der Beschwerde Folge gegeben wird, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Beschwerde erhoben hat, zugeschlagen wird. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

9. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

10. § 47 Abs. 5 letzter Satz entfällt.

11. § 50 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

12. § 52 Abs. 4 entfällt.

13. In § 56 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit Ausschluss des Rechtsweges“ die Wortfolge „zu den ordentlichen Gerichten“ eingefügt.

14. § 87 Abs. 9 lautet:

„(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“

15. In § 95 Abs. 1 wird das Zitat „des Abschnittes II und des Abschnittes III B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 durch das Zitat „des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 ersetzt.

16. In § 119 Abs. 4 wird die Wortfolge „kein Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

17. § 119 Abs. 5 entfällt.

18. In § 121 Abs. 1 wird das Zitat BGBl. I Nr. 117/2002 durch das Zitat BGBl. I Nr. 161/2013 ersetzt.

19. In § 126 Z 6 wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.

20. In § 127 Abs. 1 und 2 Z 5 wird das Wort „Ehrenrates“ durch das Wort „Ehrensenates“ ersetzt.

21. In § 129 Abs. 2 Z 4 wird der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 5 entfällt.

22. In § 130 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „in erster Instanz“.

23. In § 135 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162 und 178 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“ ersetzt.

24. § 141 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Berichtigungsanträge einbringen, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden hat.“

25. In § 145 Abs 2 letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“.

26. In § 148 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „endgültig“.

27. In § 150 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Vorsitzenden des Ehrenrates“ durch die Wortfolge „die oder der Vorsitzende des Ehrensenates“ ersetzt.

28. § 152 Abs. 1 Z 7 entfällt.

29. In § 159 Abs. 2 wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

30. § 163 lautet:

„§ 163

Ehrensenat

(1) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrensenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.

(2) Der Ehrensenat wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.

(3) Die Mitglieder des Ehrensenates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.“

31. In § 166 wird nach der Wortfolge „Die oder der Beschuldigte kann sich“ die Wortfolge „vor dem Ehrensenat“ eingefügt.

32. § 168 entfällt.

33. In § 169 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlich“ durch die Wortfolge „vor den ordentlichen Gerichten“ ersetzt.

34. Die Überschrift zu § 170 lautet:

„Verhandlung; mündliche Verkündung der Disziplinarentscheidung“

35. In § 170 Abs. 12 wird die Wortfolge „das Erkenntnis“ durch die Wortfolge „die Entscheidung“ ersetzt.

36. Die Überschrift zu § 172 lautet:

„Disziplinarentscheidung“

37. In § 172 Abs. 1 wird die Wortfolge „über das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „über seine Entscheidung“ ersetzt.

38. In § 172 Abs. 2 wird die Wortfolge „Das Disziplinarerkenntnis“ durch die Wortfolge „Die Entscheidung des Ehrensenates“ ersetzt.

39. In § 172 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Entscheidung“ ersetzt.

40. § 173 lautet:

„§ 173

Beschwerderecht

Gegen einen Bescheid des Ehrensenates können sowohl die oder der Beschuldigte als auch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“

41. § 174 entfällt.

42. § 175 entfällt.

43. In § 176 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Disziplinarerkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.

44. In § 176 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „des Erkenntnisses“ durch die Wortfolge „der Disziplinarentscheidung“ ersetzt.

45. In § 176 Abs. 7 wird das Wort „Erkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.

46. In § 177 Abs. 2 wird das Wort „Ehrenrat“ durch das Wort „Ehrensenat“, die Wortfolge „im Erkenntnis“ durch die Wortfolge „in der Entscheidung“ und das Wort „Disziplinarerkenntnisse“ durch das Wort „Disziplinarentscheidungen“ ersetzt.

47. In § 177 Abs. 4 wird das Zitat „gemäß § 174 Abs. 3“ durch die Wortfolge „vom Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.

48. In § 178 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Senate“ durch die Wortfolge „des Ehrensenates“ ersetzt.

49. Dem § 192 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 26 Abs. 5, § 31 Abs. 2, 8 und 11, § 37 Abs. 2, § 41 Abs. 4, § 43 Abs. 2, § 47 Abs. 5, § 50 Abs. 2, § 56 Abs. 2, § 87 Abs. 9, § 95 Abs. 1, § 119 Abs. 4, § 121 Abs. 1,§§ 126, 127 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 2 Z 4, § 130 Abs. 3, § 135 Abs. 3, § 141 Abs. 1, § 145 Abs. 2, § 148 Abs. 2, § 150 Abs. 3, § 159 Abs. 1 und 2, §§ 162, 163, 166, 169 Abs. 2, die Überschrift zu § 170, § 170 Abs. 12, die Überschrift zu § 172, § 172 Abs. 1 bis 3, §§ 173, 176 Abs. 1 bis 3 und 7, § 177 Abs. 2 und 4, § 178 Abs. 1 und 2 und § 193 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 29 Abs. 3, § 52 Abs. 4, § 119 Abs. 5, § 129 Abs. 2 Z 5, § 152 Abs. 1 Z 7, §§ 168, 174 und 175.“

50. Dem § 193 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 119 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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