Art. 16 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Das Burgenländische Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2013, wird folgt geändert:

1. § 17 Abs. 5 dritter Satz entfällt.

2. In § 21 Abs. 3 wird vor dem Wort „Rechtsweg“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

3. § 30 Abs. 2 entfällt.

4. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „fällt die Vollziehung dieses Gesetzes in die mittelbare Bundesverwaltung.“ durch die Wortfolge „ist die Landesregierung Baubehörde.“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.

5. In § 34 Abs. 1 wird nach dem Wort „Bausachverständiger“ ein Beistrich gesetzt und der Begriff „Bauführer“ eingefügt. Das Wort „Bescheiden“ wird durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.

6. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „gerichtlicher“ durch das Wort „strafgerichtlicher“ ersetzt.

7. In § 34 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

8. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 17 Abs. 5 dritter Satz und § 30 Abs. 2.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 16 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 16 Bgld. LVwgBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 16 Bgld. LVwgBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 16 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 16 Bgld. LVwgBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 15 Bgld. LVwgBG
Art. 17 Bgld. LVwgBG