§ 79 Bgld. LVBG 2013 Kündigungsfristen

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

weniger als 6 Monaten              1 Woche,

6 Monaten                                          2 Wochen,

1 Jahr                                          1 Monat,

2 Jahren                                          2 Monate,

5 Jahren                                          3 Monate,

10 Jahren                                          4 Monate,

15 Jahren                                          5 Monate.

Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 48 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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