Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.02.2026
(1)Absatz einsSchulbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bildungsdirektion für Burgenland.
(2)Absatz 2Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(3)Absatz 3Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des § 1 zu.Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiete des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens und des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinne des Paragraph eins, zu.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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