§ 47 Bgld. LSG Pflichten der Schüler

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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