Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LPW

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Bgld. LPW
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)

StF: LGBl. Nr. 28/1967

§ 1 Bgld. LPW Dienststellenwahlausschuß


Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

§ 2 Bgld. LPW


(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen:

a)

Die Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenden Sitze im Dienststellenwahlausschuß ist mittels der Ermittlungszahl festzustellen. Die Ermittlungszahl wird gefunden, indem die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses geteilt wird. Die Ermittlungszahl ist auf Dezimalstellen zu berechnen.

b)

Jede Wählergruppe erhält so viele Sitze im Dienststellenwahlausschuß zugesprochen, als die Ermittlungszahl in der Zahl der Dienststellenausschußmitglieder der einzelnen Wählergruppe enthalten ist.

c)

Werden auf diese Weise nicht alle Sitze des Dienststellenwahlausschusses besetzt, so ist festzustellen, welche Restquotienten bei der Teilung der Mandatszahlen der einzelnen Wählergruppen durch die Ermittlungszahl verbleiben. Die restlichen Sitze im Dienststellenwahlausschuß fallen jenen Wählergruppen zu, die die größten Restquotienten aufweisen.

d)

Haben auch nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so fällt der Sitz jeder Wählergruppe zu, der anläßlich der Wahl des Dienststellenausschusses die größere Anzahl von Reststimmen verbleiben. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf einen Sitz im Dienststellenwahlausschuß, so entscheidet unter diesen das Los.

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

§ 3 Bgld. LPW


Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.

§ 4 Bgld. LPW


Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 5 Bgld. LPW Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung


(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der sechswöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine

W a h l k u n d m a c h u n g

zu veröffentlichen, die zu enthalten hat:

a)

den Hinweis, daß die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage an dieser Stelle verlautbart werden;

b)

die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses;

c)

den Ort in der Dienststelle, an dem die Wählerliste (§ 6) und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;

d)

die Frist (§ 20 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), während der die Wählerliste zur Einsicht aller der Dienststelle angehörenden Bediensteten aufliegt;

e)

den Hinweis, daß Einwendungen gegen die Wählerliste (§ 7 Abs. 1) während der Auflagefrist beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen sind und daß verspätet eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben;

f)

den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden; ferner den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Dienststellenausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten; schließlich die Mindestzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten der Dienststelle, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß;

g)

den Hinweis, daß die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage am gleichen Orte, an dem die Wählerliste aufliegt, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufliegen und darüber hinaus im Anschlusse an diese Kundmachung angeschlagen werden;

h)

den Hinweis, daß Stimmen gültig nur mit einem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden können;

i)

den Hinweis, daß das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben ist, daß aber Wahlberechtigte, die am Tage der Wahl (an den Wahltagen) nicht in der Dienststelle anwesend sein können, beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post beantragen können.

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht vor ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

§ 6 Bgld. LPW Verzeichnis der Bediensteten


(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben (§ 34 Abs. 5). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses vom Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gem. § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinne der §§ 13 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

§ 7 Bgld. LPW Wählerliste


(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

a)

am Tage der Wahlausschreibung noch nicht einen Monat Landeslehrer des Dienststandes sind;

b)

gemäß § 15 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

§ 8 Bgld. LPW


(1) Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

§ 9 Bgld. LPW Wahlvorschläge


(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 10 Bgld. LPW


(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

a)

nicht innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreicht wurde;

b)

nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) trägt;

c)

nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) enthält;

d)

die vom Dienststellenwahlausschuss festgestellten Mängel im Sinne des Abs. 2 trotz Aufforderung zur Behebung innerhalb von drei Arbeitstagen nach wie vor aufweist.

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

§ 11 Bgld. LPW Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post


(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden “Briefwahl” genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a)

einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b)

einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c)

einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag).

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

§ 12 Bgld. LPW Wahlvorbereitung


(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

§ 13 Bgld. LPW


Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1991 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.

§ 14 Bgld. LPW


Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 15 Bgld. LPW Stimmzettel


(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

§ 16 Bgld. LPW


Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

§ 17 Bgld. LPW


(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a)

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

b)

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte, oder

c)

überhaupt keine Wählergruppe angezeichnet wurde oder

d)

zwei oder mehrere Wählergruppen angezeichnet wurden oder

e)

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche Wählergruppe er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lautet, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

§ 18 Bgld. LPW Wahlhandlung


Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

§ 19 Bgld. LPW


(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

§ 20 Bgld. LPW


(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.

(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen, daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.

§ 21 Bgld. LPW


(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

§ 22 Bgld. LPW Briefwahl


(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme auch unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind uneröffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

§ 23 Bgld. LPW Ermittlung des Wahlergebnisses


(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

§ 24 Bgld. LPW


(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:

a)

Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.

b)

Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.

c)

Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

§ 25 Bgld. LPW


(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

§ 26 Bgld. LPW Wahlakten


(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

§ 27 Bgld. LPW Verkündung des Wahlergebnisses


Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

§ 28 Bgld. LPW Wahlanfechtung


(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

§ 29 Bgld. LPW Errichtung von Zentralausschüssen


Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

§ 30 Bgld. LPW


Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.

§ 31 Bgld. LPW


Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

§ 32 Bgld. LPW


(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich keine Dienststellenausschüsse, werden lediglich Vertrauenspersonen gewählt, hat der Zentralwahlausschuß die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die dreifache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

§ 33 Bgld. LPW


Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.

§ 34 Bgld. LPW


(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat die Stimmabgabe beim Zentralwahlausschuß zu erfolgen.

(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist ein Landeslehrer nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat der Landeslehrer sein Wahlrecht beim Zentralwahlausschuß auszuüben. Diesem Landeslehrer ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

§ 35 Bgld. LPW


(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.

§ 36 Bgld. LPW


Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

§ 37 Bgld. LPW


(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

§ 38 Bgld. LPW Wahl der Vertrauenspersonen


Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

§ 39 Bgld. LPW


(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauensperson ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.

(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß für die betreffenden Bediensteten, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom zuständigen Zentralwahlausschuß wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß bzw. Zentralwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.

§ 40 Bgld. LPW


Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.

§ 41 Bgld. LPW


Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

§ 42 Bgld. LPW


Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier in der Größe von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen.

§ 43 Bgld. LPW


(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.

§ 44 Bgld. LPW Gemeinsame Bestimmungen


(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in dem der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

§ 45 Bgld. LPW Übergangsbestimmungen


(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

§ 46 Bgld. LPW Inkrafttreten


§ 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 13 und 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung (Bgld. LPW) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. September 1967 über die Durchführung der Wahl der Personalvertreter für die Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen, für die Landeslehrer für Berufsschulen und für Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung)

StF: LGBl. Nr. 28/1967

Änderung

LGBl. Nr. 22/1987

LGBl. Nr. 29/1996

LGBl. Nr. 15/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 lit. e des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, wird verordnet:

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