§ 106 Bgld. LKG Ermittlung der Ergebnisse

Bgld. LKG - Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

2.

die Summe der ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der gültigen Stimmen,

4.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „ja“ lautenden Stimmen,

5.

die Summe der abgegebenen gültigen auf „nein“ lautenden Stimmen.

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefax der Landeswahlbehörde.

In Kraft seit 16.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 Bgld. LKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 Bgld. LKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106 Bgld. LKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 Bgld. LKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 Bgld. LKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 105 Bgld. LKG
§ 107 Bgld. LKG