§ 2 Bgld. LFG Grundsätze

Bgld. LFG - Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Förderungen dürfen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des Raumplanungsgesetzes und dem Entwicklungsprogramm erfolgen (§ 7 Raumplanungsgesetz).

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf

1.

die möglichst weitgehende Erreichung der im § 1 Abs. 2 genannten Förderungsziele;

2.

die Anregung und Unterstützung der Eigeninitiative und Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

3.

die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe;

4.

die Leistungsfähigkeit des Förderungswerbers und Leistungen, die dieser im Interesse der Allgemeinheit erbringt;

5.

Förderungen, die von anderer Seite gewährt werden.

(3) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, daß bei möglichst zweckmäßigem und sparsamen Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.

(4) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn

1.

die in den Richtlinien (§ 4) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind;

2.

die zu fördernden Maßnahmen mit anderen Rechtsvorschriften vereinbar sind.

(5) Bedürfen die zu fördernden Maßnahmen einer behördlichen Bewilligung, so ist die Förderung erst nach Eintritt der Rechtskraft dieser Bewilligung zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. LFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. LFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. LFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. LFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. LFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Bgld. LFG
§ 3 Bgld. LFG