§ 1 Bgld. L-PSBG Regelungsgegenstand und Geltungsbereich

Bgld. L-PSBG - Burgenländisches Landes-Pensionssicherungsbeitrags-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dieses Gesetz gilt für Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen, und -instituten und deren Tochterunternehmen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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