§ 2 Bgld. L-GBG Begriffsbestimmungen

Bgld. L-GBG - Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

das Land,

2.

die Gemeinden,

3.

die Gemeindeverbände,

4.

die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie

5.

die juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und die Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - mit Ausnahme des 2a. Hauptstücks - sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der in Abs. 1 genannten Rechtsträger.

(3) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

die Landesregierung,

2.

das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,

3.

jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,

4.

jede oder jeder Vorgesetzte,

5.

jede und jeder Bedienstete,

6.

hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,

soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(4) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge

1.

des Landes,

2.

der Gemeinden und

3.

der Gemeindeverbände,

auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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