§ 3 Bgld. KWG Markt- und Stadtgemeinden

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Gemeinden, denen für die nähere Umgebung größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verleihen.

(2) Gemeinden, die durch ihre Wirtschaftsstruktur, durch ihre kulturellen Einrichtungen, durch ihre Einwohnerzahl oder verkehrsmäßige Lage für die weitere Umgebung besondere Bedeutung erlangt haben, kann die Landesregierung über Antrag des Gemeinderats durch Verordnung das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verleihen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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