§ 5 Bgld. GeoDIG Erstellung und Pflege von Metadaten

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen in Verwendung stehenden oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste zu erstellen und entsprechend den Geodatensätzen und -diensten auf aktuellem Stand zu halten. Dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des in § 4 Z 9 genannten Zwecks erforderlich ist. Hiezu können sie sich auch anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Mindesterfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 04.12.2008 S. 12, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009 S. 83, festgelegt.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 9 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des

1. Anhangs I und II bis zum 3. Dezember 2010

2. Anhangs III bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Bgld. GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Bgld. GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Bgld. GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 Bgld. GeoDIG
§ 6 Bgld. GeoDIG