§ 29 Bgld. GBG § 29

Bgld. GBG - Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Der Bürgermeister kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 6, 11 oder 17 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für den Bürgermeister ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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