Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. GAL

Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

Bgld. GAL
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Stand der Gesetzesgebung: 12.01.2023
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 35/2016

§ 1 Bgld. GAL


Die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wird in der Anlage festgesetzt.

§ 2 Bgld. GAL


Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Anlage

Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (Bgld. GAL) Fundstelle


Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. April 2016, mit der die Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 35/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, sowie des Art. 72 Abs. 1 L-VG, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 64/2014, wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung und, soweit hiebei die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

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